Immobilienmakler
Immobilienmakler sind wichtige Dienstleister in der privaten und gewerblichen Immobilienvermittlung und der Immobilienberatung. Immobilienmakler sind Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach Paragraf 34c der deutschen Gewerbeordnung haben. Der Paragraf setzt sich unter anderem mit Makler, Anlageberater, Bauträger und
Baubetreuer auseinander, die nach Absatz § 34c, Absatz 1, gewerbsmäßig "den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen …" In Deutschland ist die Berufsbezeichnung Immobilienmakler nicht geschützt. In den letzten Jahren haben sich vor allem größere Immobilienbüros im Markt positioniert, die nicht nur lokal sondern regional und überregional tätig sind. Vor allem auch die Sparkassen sind in Deutschland als Finanzdienstleister in die Immobilienvermittlung und -beratung involviert. Der größte Unternehmensverband ist der Immobilienverband Deutschland IVD - Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Gutachter e.V., der rund 6.000 Mitglieder vertritt. Immobilienmakler können von Immobilieneigentümern oder auch Immobiliensuchenden beauftragt werden und erhalten eine Maklerprovision (Courtage). Die Vertretung des Immobilienmaklers kann unterschiedlich definiert sein. Bei einem Allgemeinauftrag kann der Auftraggeber mehrere Immobilienmakler eventuell beauftragen. Bei einem Alleinauftrag hat der Makler das alleinige Recht der Vermittlung, der Auftraggeber kann allerdings Verkauf oder Kauf durchführen. Bei qualifizierten Alleinaufträgen hat der beauftragte Immobilienmakler alle Aufgaben. Für den Immobilienmakler ist meist die letzte Variante die Interessanteste.
Die Maklerprovision zahlt derjenige, der den Makler beauftragt hat. Oft zahlt nach Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter der Letztere die Provision. Ist der Mietvertrag unterzeichnet, so ist die Maklerprovision fällig. Die Courtage kann bei gewerblichen Immobilien sehr unterschiedlich sein, was auch von dem Objektwert oder der Marktlage abhängig ist. Bei der Vermittlung von Wohnraum hat das deutsche Gesetz zur Wohnungsvermittlung (WoVermittG) klare Regelungen, danach dürfen nur Zweimonatsmieten an Provision gezahlt werden. In Paragraf 3 - Entgelt und Auslangen - heißt es in Absatz 2: "Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, das zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer übersteigt. Im Falle einer Vereinbarung, durch die der Wohnungssuchende verpflichtet wird, ein vom Vermieter geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, darf das vom Wohnungssuchenden insgesamt zu zahlende Entgelt den in Satz 1 bestimmten Betrag nicht übersteigen. Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben bei der Berechnung der Monatsmiete unberücksichtigt."
Hat der Wohnungssuchende zu Unrecht die Provision bezahlt, so kann eventuell die Provision über einen Zeitraum von vier Jahren nach der Leistung geltend gemacht werden. Maklerverträge bleiben zum Beispiel auch dann wirksam, wenn der Makler durch Zufall an ein Objekt kommt und dieses vermittelt. Der Maklervertrag wird unter anderem durch § 652 BGB - Entstehung des Lohnanspruchs - geregelt. Hier heißt es in Ansatz 1: " Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt." Nach Ansatz 2 sind Aufwendungen für die Makler nur zu ersetzen, wenn diese in der Vereinbarung festgehalten wurden. Jedes Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber oder Wohnungssuchende und Immobilienmakler sollte ausführlich vor Vereinbarungsbeginn besprochen werden, dies betrifft vor allem auch die üblichen Rahmenbedingungen zu den Begriffen "Nachweises" und "Vermittlung". Hier kommt es immer wieder zu Missverständnissen zwischen den Parteien.