Internationale Rechtsberatung
Internationales Recht ist - vor allem im Bereich des Bürgerlichen- und des Handelsrechtes - auch im Zeitalter der Globalisierung noch im wesentlichen nationales Recht. Nur wenige internationale Abkommen sind vorhanden, die den internationalen Austausch von Waren regeln. Dies ist z.B. die CISG (Convention on
the International Sale of Goods, Konvention über den internationalen Kauf von Gütern. Es handelt sich hierbei um eine UN-Konvention, der mittlerweile 74 Staaten beigetreten sind. Sie findet immer dann Anwendung, wenn sowohl der Staat des Verkäufers als auch der Staat des Käufers der Konvention beigetreten sind. Die Konvention kann aber auch dann Anwendung finden, wenn nur ein Staat der Konvention beigetreten ist. Die Konvention gilt auch nur für Güter, nicht aber für Dienstleistungen. Im Vergleich zu deutschem nationalem Recht kann die Konvention wesentliche schärfere Gewährleistungspflichten auslösen. Ansonsten gibt es wenig internationale Regeln über den Handel. Auch fehlen grenzüberschreitende Regelungen innerhalb des Europäischen Binnenmarktes. Hier hat allerdings die Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf zu einer weitgehenden Harmonisierung im Bereich des Verkaufes solcher Verbrauchsgüter geführt. In Deutschland erfolgte die Umsetzung im Zuge der Modernisierung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Jahre 2002. Neben anderen Reformen wurden hierbei die Vorgaben der Richtlinie übernommen. Eine der wesentlichen Neuerungen hierbei war die Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf generell zwei Jahre. Für Gebrauchtgüter kann sie ausgeschlossen werden - für neue Güter kann sie durch Vereinbarung auf ein Jahr abgekürzt werden. Da diese Regelungen auch in anderen EU-Ländern gelten, kann sich der Käufer von Verbrauchsgütern mit überschaubaren Gewährleistungszeiträumen kalkulieren. Weitere Wesentliche bi- oder unilateralen Regelungen bestehen jedoch nicht. Auch ein Waren oder Dienstleistungsaustausch über die Grenze richtet sich im Wesentlichen nach nationalem Recht. Welches Recht hierbei nun Anwendung findet, kann entweder Verhandlungsmaxime der Parteien sein oder gesetzlich vorgeschrieben werden.
In vielen Fällen findet eine Rechtwahl der Parteien statt. So kann der in Deutschland ansässige Käufer mit dem in Frankreich ansässigen Verkäufer vereinbaren, dass auf einen Warenkauf deutsches oder französisches Recht Anwendung finden kann. Beide können aber auch vereinbaren, dass das Recht eines dritten Staates Anwendung findet. Oftmals wird hier Schweizer Recht gewählt. Aufpassen sollten die Parteien aber auf jeden Fall, dass das nationale Recht nicht das einzige Recht zu sein braucht. Ist beispielsweise die oben erwähnte CISG in nationales Recht inkorporiert (wie z.B. in Deutschland, Frankreich oder der Schweiz) kann es den nationalen Regelungen vorgehen. Trotz Rechtswahl des Schweizer Rechts können die Parteien dann bei der CISG landen. Ist dies nicht gewollt, muss die Anwendung der CISG ausdrücklich ausgeschlossen werden, was aber auch zulässig ist (Beispiel: Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht mit Ausnahme der Konventionen über den internationalen Warenkauf). Haben die Parteien nicht vereinbart, welches Recht Anwendung findet, erfolgt die Regelung durch das Gesetz. In Deutschland sind dies beispielsweise die Vorschriften über den internationalen Kauf im EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Nach deutschem Recht wird grundsätzlich dabei zunächst auf das fremde Recht geschaut, ob dies möglichweise zwingend anwendbar ist. In diesem Fall tritt das deutsche Recht "freiwillig" zurück. Hat aber auch das andere Recht keine zwingende Anwendungsvorschrift findet oftmals das Recht des Landes Anwendung, zu dem der Vertrag die engste Verknüpfung aufweist. Dies ist natürlich oftmals schwierig zu bestimmen. Hat der Vertrag die Verknüpfung eher zu dem Land, aus dem der Verkauf stattfindet, oder zu dem Land, in das geliefert wird?
Während das deutsche Recht nun eine solche Flexibilität aufweist, kann diese nach anderen Rechtsnormen wieder nicht gegeben sein. So kann es Situationen geben, in denen ein Land vorschreibt, dass das eigene Recht zwingend angewandt werden muss. Eine abweichende Regelung wäre dann gar nicht wirksam, was teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt zu "bösen Überraschungen" führen kann. Auch sollte beachtet werden, dass die Rechtsterminologie in einer fremden Sprache nicht unbedingt deckungsgleich mit der Rechtsterminologie in der deutschen Sprache ist. Begriffe, wie "Eigentum" oder "Besitz" haben schon im anglo-sächsischen Rechtskreis (GB, USA) eine andere Bedeutung als in Deutschland. Bei Abschluss eines internationalen Vertrages sollte daher nicht nur auf die Rechtskenntnisse des inländisch tätigen Rechtsanwalts vertraut werden, sondern immer ein im entsprechenden ausländischen Recht sachkundiger Rechtsberater hinzugezogen werden. Auch auf prozessualer Ebene gibt es bisher noch kein internationales Prozessrecht. Zu einer Harmonisierung kommt es zwar durch die Verordnungen Brüssel II und Rom II (Stichworte: "internationaler Zahlungsbefehl", "grenzüberschreitende Beitreibung von Kleinbetragsforderungen") aber auch hier handelte es sich eher um eine Harmonisierung innerstaatlichen Rechtes. Ansonsten ist der Kläger, der den Beklagten im Land des Klägers verklagt, immer noch darauf angewiesen, ein gegen den beklagten erlangtes Urteil im Heimatland des Beklagten für vollstreckbar erklären zu müssen ("Exequatur"). Sind bestimmte Verfahrensvorschriften im Ausgangsland aus der Sicht des Bestimmungslandes nicht eingehalten worden, kann hierdurch möglicherweise immer noch eine Vollstreckung aus dem Titel verzögert, wenn nicht sogar verhindert, werden. Gewisse Erleichterungen für den Gläubiger sind durch die EU-Harmonisierung geschaffen worden. Auf der anderen Seite verhindert aber auch die Rechtshängigkeit in einem Land die anderweitige Geltendmachung in einem anderen Land. Bestreitet also der Schuldner durch eigene Klage gerichtlich bereits das Bestehen einer Forderung des Gläubigers, kann dieser die Forderung im eigenen Land nicht mehr einklagen. In der Praxis spricht man hierzu mittlerweile auch vom "italienischen Torpedo". Da die Verfahrenszeiten sich in Italien durchaus über mehrere Jahre strecken können, kann der Gläubiger hierdurch über lange zeit von der Geltendmachung seiner Forderungen ausgeschlossen sein. Eine interessante Alternative mag deshalb das internationale Schiedsverfahren (Arbitration) sein. Dieses findet nicht vor den staatlichen Gerichten statt, sondern vor autorisierten Schiedsrichtern. Meist sind dies Rechtsanwälte oder Institute, z.B. das Deutsche Institut für Schiedsgerichtsbarkeit, London Court of International Arbitration, Intentional Handelskammer in Paris oder Handelskammer des Kantons Zürich. Geregelt sind die internationalen Schiedssprüche durch die New York Arbitration Convention von 1958. In Ländern, die der Konvention beigetreten sind, sind solche Sprüche schneller vollstreckbar als Urteile staatlicher Gerichte.
Autor: Rechtsanwalt Lutz Kaiser, LL.M, Fachanwalt für Steuerrecht in Baden-Baden. Lehrbeauftragter der Dualen Hochschule Baden-Württemberg.