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Internationales Steuerrecht

Unter internationalem Steuerrecht versteht man die Gesamtheit aller rechtlichen Vorschriften, die die Besteuerung von Einkünften eines Steuerpflichtigen aus mehreren Ländern regeln. Hierbei handelt sich sowohl um die nationalen Vorschriften, als auch um bilaterale Vereinbarungen

(Doppelbesteuerungsabkommen), als auch unilaterale Regelungen (in der EU z.B. die Mutter-Tochter-Richtlinie für Holding Gesellschaften) oder sogar zwischen Staatengemeinschaften wie der EU und der Schweiz (Bilaterale). Nach deutschem Recht wird das internationale Steuerrecht vorwiegend durch die Einzelsteuergesetze geregelt, wie z.B. das Einkommenssteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz oder Erbschaftssteuergesetz. So ist grundsätzlich das weltweite Einkommen von natürlichen oder juristischen Personen, die in Deutschland Ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, in Deutschland steuerpflichtig. Auf die Staatsbürgerschaft kommt es hierbei - anders als beispielsweise nach US-amerikanischen Recht - nicht an. Ein Wohnsitz kann in Deutschland übrigens auch dann bestehen, wenn sich die Person weniger als 183 Tage im Inland aufhält, so z.B. wenn enge Bindungen nach Deutschland bestehen, beispielsweise durch Familie, berufliche oder soziale Aktivitäten. Hier mag bereits bei einem Aufenthalt von 50 Tage schon die Schwelle zur Steuerpflicht überschritten sein. Für Deutsche, die allerdings im Ausland wohnen und beispielsweise Auslandsimmobilien besitzen, gilt nicht das weltweite Einkommensprinzip. Diese müssen nur bestimmte in Deutschland erziele Einkünfte versteuern. Abweichend davon gilt aber auch für das Erbschaftssteuerrecht, dass jeder Erwerb dann erbschaftssteuerpflichtig ist, wenn Erblasser und/oder Erbe deutscher Staatsbürger sind, unabhängig von ihrem Aufenthalt.

Konflikte bestehen vor allem dann, wenn der ausländische Staat, aus dem Einkünfte bezogen werden (z.B. durch Vermietung einer Wohnung, Zinseinkünfte bei einer Bank) ebenfalls ein Besteuerungsrecht in Anspruch nimmt. Hierzu kann es dann zu einer Doppelbesteuerung kommen. National löst das deutsche Steuerrecht diese Doppelbesteuerung, indem es entweder die im Ausland gezahlte Steuer (teilweise ) auf die deutsche Steuer anrechnet oder die im Ausland gezahlte Steuern vom Einkommen abgezogen werden kann, was sich immer dann lohnen kann, wenn die im Ausland gezahlte Steuer höher als die deutsche Steuer ist. Mit vielen Ländern bestehen Doppelbesteuerungsabkommen. Diese weisen das Besteuerungsrecht entweder dem Land zu, in dem der Steuerpflichtige wohnt oder er die Einkünfte erzielt, oder verteilen die Steuer unter beiden Ländern. Steuerabkommen mit wirtschaftlich entwickelten Ländern folgen in der Regel dem so genannten OECD Musterabkommen. Dieses weist beispielsweise das Besteuerungsrecht für Zinsen und gewerbliche Schutzrecht (Patente, Urheberrecht etc.) dem Wohnsitzland und für Immobilienvermietung dem Belegenheitsort zu. Dividenden werden in der Regel zu 10 - 15% im Ort der Dividendenzahlung besteuert und zur Differenz darüber im Wohnsitzort. DBA mit weniger industrialisierten Ländern folgen dagegen dem UN- Musterabkommen. Vor allem für intellektuelle Schutzrechte findet hier auch eine Besteuerung in dem Land statt, in dem die Schutzrechte verwendet werden.

Daneben kann in Deutschland eine besondere Besteuerung für Auslandssachverhalte durch das Außensteuergesetz (AStG) stattfinden. Hier soll vor allem einem Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten begegnet werden, da bestimmte Auslandssachverhalte teilweise steuerlich nicht anerkannt werden, z.B. die Verlagerung von intellektuellen Schutzrechten in ein niedrig besteuertes Land oder hohe Dokumentationspflichten bestehen, um z.B. Gewinnverlagerungen ins Ausland durch kritische Verrechnungspreise innerhalb eines Konzerns zu verhindern (Beispiel: Firma kauft im hoch besteuerten Land Waren aus dem niedrig besteuerten Land der Konzerngesellschaft zu teuer ein oder gibt Waren zu billig ab). Wird ein solcher Sachverhalt im Verhältnis zu einem niedrig besteuerten Land festgestellt, erfolgt in Deutschland eine Hochschleusung auf den üblichen Steuersatz, d.h. der Steuerpflichtige zahlt im Inland die Differenz zwischen der im Ausland gezahlten Steuer und der in Deutschland üblichen Steuern. Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Besteuerung internationaler Sachverhalten bestehen meist auch nur im Inland, d.h. der Steuerzahler muss den üblichen Wegeinspruch: Klage beim Finanzgericht - Revision zum Bundesfinanzhof gehen. Nur in wenigen Fällen eröffnet sich der Weg zum Europäischen Gerichtshof, nämlich dann, wenn die Kapitalsverkehrsfreiheit innerhalb der europäischen Union verletzt wird. Dies kann der Fall sein, wenn ein Auslandssachverhalt ungünstiger besteuert wird als ein inländischer Fall. Einige Doppelbesteuerungsabkommen, wie z.B. mit den USA, sehen darüber hinaus im Konfliktfall ein Schlichtungsverfahren vor, dass aber zwischen den Finanzverwaltungen durchgeführt wird und in dem der Steuerpflichtige eher als Zuschauer beteiligt ist.

Autor: Rechtsanwalt Lutz Kaiser, LL.M, Fachanwalt für Steuerrecht in Baden-Baden. Lehrbeauftragter der Dualen Hochschule Baden-Württemberg.