Der große Markt der Dienstleistungen


Rechtsanwälte

Rechtsanwälte gehören als Dienstleister zum sogenannten Informationssektor. Mit dem Begriff Informationssektor sind Dienstleistungen gemeint, die zum Beispiel mit einem hohen Verantwortungsbereich ausgestattet sind. Tatsächlich kann der Laie ohne Hilfe eines Anwalts kaum einen Prozess gewinnen. Und da die Leistungen der

Anwälte nicht gerade billig sind, sollte sich auch jeder Bürger eine Rechtsschutzversicherung abschließen, für den Fall der Fälle. Es muss nicht immer die teure sein. Ein Vergleich im Internet beisoielsweise lohnt sich auf jedenfall. Jahr 2008 kam in Deutschland ein Anwalt auf rund 560 Einwohner. In Ländern wie den USA kommen auf einen Anwalt sehr viel weniger Einwohner, man kann deshalb nicht generell sagen, dass Deutschland eine sehr große Anwaltsdichte im internationalen Industriestaatenvergleich hat. Voraussetzung zur Zulassung eines Rechtsanwalts ist eine Ausbildung als Volljurist. Der Ausbildungsstand eines Volljuristen betrifft die sogenannte Befähigung zum Richteramt. Die Befähigung zum Richteramt betrifft auch die Berufsrichter, die Staatsanwälte oder die Notare. Niedergelassene Anwälte müssen bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer zugelassen und bei den Gerichten im Anwaltsverzeichnis eingetragen werden. Anwälte in Deutschland müssen einen Diensteid vor der Rechtsanwaltskammer leisten. Dieser Eid ist nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) im Paragraf 12 bestimmt. Die wichtigsten Berufsregelungen für Anwälte sind in der Bundesrechtsanwaltsordnung gesetzlich definiert. Anwälte aus der EU, die in Deutschland tätig werden wollen, unterliegen dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland. Weitere wichtige Regelungen zu Rechtsanwälten sind in unter anderem in folgenden Rechtsvorschriften niedergeschrieben: dem Code of Conduct for European Lawyers; den Berufsregeln für Rechtsanwälte in der EU; der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA); der Fachanwaltsordnung (FAO) oder dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Rechtsanwälte, die in bestimmten Fachbereichen tätig werden wollen, müssen bestimmte Erfahrungen bzw. Fortbindungen vorweißen und werden von der zuständigen Rechtsanwaltskammer als Fachanwalt ausgewiesen. Heute sind rund ein Viertel der Rechtsanwälte als Fachanwälte tätig. Die häufigsten Fachgebiete sind unter anderem: das Erbrecht, das Familienrecht, das Steuerrecht, das Strafrecht, das Verkehrsrecht, das Medienrecht oder das Handels- und Gesellschaftsrecht. Immer mehr gibt es Fachanwälte für Insolvenzrecht. In machen Bundesländern können Rechtsanwälte auch als Notar nebenberuflich tätig werden. In anderen Bundesländern sind Notare hauptberuflich tätig. Rechtsanwälte rechnen seit dem Jahr 2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Individuelle Gebührenvereinbarungen sind in der heutigen Zeit möglich und sollen politisch motiviert immer mehr in den Mittelpunkt der Abrechnung zwischen Anwalt und Mandant gestellt werden. Man kann heute Festbeträge oder Honorare nach Stundensätzen vereinbaren, sofern der Anwalt damit einverstanden ist. Feste Gebührensätze werden in der Regel für den privaten Verbraucher angesetzt. Unternehmen können zum Beispiel auf Honorarbasis abrechnen. Sofern der Rechtsanwalt in einem bestimmten Rechtsgebiet nicht als Fachanwalt tätig ist, aber zum Beispiel das Rechtsgebiet als Interessenschwerpunkt definiert, so kann in der Regel unkompliziert auf Honorarbasis abgerechnet werden. Die frei ausgehandelten Stundensätze können aber unter Umständen teurer sein, als nach dem Katalog der RVG. Die Stundensätze, die frei verhandelt werden, liegen in der Regel zwischen 200-400 Euro in der Stunde. Die Stundensätze sind vor allem auf Grund des besonderen intellektuellen Verantwortungsbereiches höher, als bei vielen anderen Dienstleistungen.

Die Höhe der Vergütung nach dem RVG wird generell in § 2 RVG - Höhe der Vergütung - geregelt. Hier heißt es: (1) " Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet." In der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) im Vergütungsverzeichnis sind alle Leistungen und Preise definiert. Hier sind unter anderem die Allgemeinen Gebühren; Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren; Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes und ähnliche Verfahren; Strafsachen; Bußgeldsachen und sonstige Verfahren geregelt. Sofern es sich im grenzüberschreitende Verfahren handelt, so ist der gewählte Anwalt der erste Ansprechpartner, der dann die nötigen Schritte einleitet (s. Artikel Internationale Rechtskooperationen). Auch Menschen, die sich keinen Anwalt leisten können, können unter bestimmten Umständen eine Beratungs- und Prozesskostenhilfe seitens des Staates erhalten (s. Artikel Beratungs- und Prozesskostenhilfe).

In den meisten Fällen ist es privat und beruflich sinnvoll, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, um ggfls. eine Rechtsache finanziell abzusichern. Es gibt Tarife für Selbstständige, Firmen und Nichtselbstständige. Durch einen Familientarif kann auch der Ehepartner und die Kinder abgesichert werden. Der private Rechtsschutz ist oft verbunden mit Regelungen zu Schadenfällen bei Freiberuflern und Selbstständigen. Hier sollte man sich bei der Rechtsschutzversicherung nach den Umsatzgrenzen erkundigen. Bei einem Firmenrechtsschutz kann zum Beispiel auch die Familie des Geschäftsführers mitversichert sein. Die Versicherungsbedingungen sollte man sich immer genau erklären lassen und aufmerksam durchlesen.